Satzung

des Tierschutzvereins Erfurt e. V.
Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zuständigkeit des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Erfurt e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Erfurt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Erfurt.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Tätigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Rechts.
  2. Aufgaben des Vereins im Einzelnen sind:
  • den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und ihr Wohlergehen zu fördern,
  • Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Behörden und Institutionen sowie Verbänden fachverwandter Zielstellung zu verhüten und für die Durchsetzung arten- und verhaltensgerechter Haltung mit oben genannten Institutionen zu wirken, falls erforderlich,
  • die strafrechtliche Verfolgung oben genannter Handlungen nach den jeweils geltenden Vorschriften zu veranlassen.
  1. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz der gesamten Tierwelt - namentlich auch auf den Schutz der durch Umwelteinflüsse bedrohten Tierarten. So gehört auch die Durchsetzung geeigneter Maßnahmen, die den Natur- und Umweltschutz betreffen, zum Aufgabengebiet des Vereins.
  2. Der Verein trägt durch Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Druckschriften etc.) zur Verbreitung nicht nur des Tierschutzgedankens, sondern auch zur Aufklärung der Bevölkerung zur Biologie, Haltung und Pflege von Tieren bei.
  3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Tierschutzvereinen anderer Städte an.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sind Mitglieder in Ausübung einer ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgabe finanziellen Belastungen ausgesetzt, wird ihnen der entstandene Aufwand gegen Nachweis erstattet. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, benötigt die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller aber das Recht zu, seinen Antrag vor der Mitgliederversammlung zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit. Für die Einladung des Antragstellers zur Mitgliederversammlung gelten die gleichen Fristen wie für Mitglieder gemäß § 7.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod des Mitglieds.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein bzw. deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet,
  • wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins nach § 2 zu dienen und diesen zu fördern.
  2. Sie sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist unzulässig.

§ 5 Beiträge

  1. Der Jahresmindestbeitrag wird bis zum 30.06. eines jeden Jahres für das Folgejahr durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  3. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und bis zum 31. März ohne besondere Aufforderung zu bezahlen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und soll im ersten Halbjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich erfolgen. Sie muss mindestens 10 Tage vor dem Termin zugestellt sein.
  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts sowie des
    • Rechnungsabschlusses   und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über das Budget für das Geschäftsjahr,
    • Wahl des Vorstandes, Wahl von zwei unabhängigen Rechnungsprüfern.
      Die Wahl ist von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter     durchzuführen.
    • Festsetzung der Mindestbeitragshöhe für das nächste Geschäftsjahr,
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
  5. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Abstimmungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten müssen geheim durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder das verlangt.
  8. Anträge aus den Reihen der Mitglieder können vorher schriftlich mit einer kurzen Begründung dem Vorstand eingereicht werden oder zu Beginn der Mitgliederversammlung mündlich gestellt werden.
  9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung Leitenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
  2. Er besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • 4 Beisitzern.
  3. Scheiden Vorsitzender und Stellvertreter während einer Wahlperiode aus, muss der gesamte Vorstand in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
  4. Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer dem Verein als Mitglied mindestens zwei Jahre angehört.
  5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung in offener – oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern geheimer – Wahl gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (über 50 %), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhielten, statt. Bei dieser Wahl genügt die einfache Mehrheit. Die Beisitzer werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Gewählt sind die beiden Kandidaten mit den meisten gültigen Stimmen. Auch sie müssen in geheimer Wahl gewählt werden, wenn mindestens zwei Mitglieder das verlangen.

§ 9 Ausschüsse

  1. Der Vorstand erhält das Recht, Ausschüsse zu bilden.
  2. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Leiter für die Dauer von vier Jahren.
  3. Die Leiter der ständigen Ausschüsse können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

§ 10 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,
    • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsauflösung,
    • das Erlassen der Geschäftsordnung,
    • das Erlassen der Kassenordnung,
    • die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Angestellte des Vereins sein. Wird ein Vorstandsmitglied beim Verein angestellt, scheidet es automatisch aus dem Vorstand aus.
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. In Finanzangelegenheiten sind zeichnungsberechtigt:
    1. der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister oder
    2. der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das in der folgenden Sitzung von den Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen ist.
  5. Der Vorstand hat das Recht, maximal drei Sachverständige und aktive Vereinsmitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese Mitglieder haben beratende Stimme. Sie sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt, ihre Amtszeit endet mit der des sie berufenden Vorstands.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen die Sitzung leitenden Stellvertreters den Ausschlag.

§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit für den Verein oder im Auftrag des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur in der Höhe, die durch die abgeschlossene Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Bücher und das Vermögen des Vereins sind nach Ablauf des Geschäftsjahres von den zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
  2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein schriftlich festgelegter Bericht über die Rechnungsprüfung des Vereins verlesen werden kann.
  3. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen.
  4. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 Jugendgruppe

Der/Die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestimmte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien aus. Bei Abberufung steht dem Betreffenden das Recht des Einspruchs in der nächsten Mitgliederversammlung zu.

§ 15 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein tritt zur Durchsetzung der überörtlichen Forderungen des Tier-, Natur- und Umweltschutzes geeigneten Landes- bzw. Bundesverbänden bei, die auf diesen Ebenen Tier- bzw. Umweltinteressen vertreten. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 16 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form (§ 7) allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Landestierschutzverband Thüringen e. V. Dieser soll die Mittel für die Kastration der freilebenden Katzen der Stadt Erfurt verwenden.

§ 18 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, soweit sie vom Finanzamt verlangt werden.

(geänderte Satzung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung am 26.01.2013)

(geänderte Satzung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung am 30.01.2016)